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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 59 Verzugszinsen

Johannes Derntl

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Rückständigkeit von Beiträgen
16
II.
Dauer und Höhe der Verzugszinsen
710
III.
Basis der Verzugszinsen-Berechnung
1113
IV.
Nachträgliche Änderungen im Kapitalbetrag
14, 15
V.
Fälligkeit und Verjährung
VI.
Charakter der Verzugszinsen
17, 18
VII.
Bilanzierung
19, 20
VIII.
Herabsetzung und Nachsicht der Verzugszinsen
21, 22
A.
Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse
2325
B.
Kurzfristigkeit des Zahlungsverzuges
C.
Praxistipps und Verfahren
27, 28
IX.
Aufteilung der Verzugszinsen

I. Rückständigkeit von Beiträgen

1

Verzugszinsen laufen an, wenn die Beiträge bei Eintritt der Rückständigkeit nicht bezahlt sind. Rückständig werden Beiträge dann, wenn sie 15 Tage nach ihrer Fälligkeit noch offen sind (insofern stellt § 59 Abs 3 nur eine Wiederholung des § 58 Abs 1 dar). Bei freien DN (§ 4 Abs 4) hingegen beginnt die Frist von 15 Tagen nach dem Ende des Monats zu laufen, in dem der DG Entgelt leistet. Das Gesetz gewährt Beitragsschuldnern also nach Eintritt der Fälligkeit noch eine Toleranzfrist von 15 Tagen für die Einzahlung, bis zu deren Ablauf Verzugszinsen nicht anfallen. Darüber hinaus bleibt innerhalb einer weiteren Verspätungsfrist von drei Tagen die Nichtbezahlun...

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