ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 54b Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen
In Hinblick auf den zunehmenden Fachkräftemangel soll mit dieser Bestimmung ein weiterer Anreiz für eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug ab Erreichung des Regelpensionsalters gesetzt werden, indem der Bund jenen Beitragsteil, der in der PV auf die versicherte Person entfällt, bis zu einer Höhe von 10,25 % der doppelten Geringfügigkeitsgrenze gem § 5 Abs 2 übernimmt (IA 3743/A 27. GP zu BGBl I 2023/190).
Diese Begünstigung erfasst Personen, die bereits eine Pensionsleistung beziehen und nach Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausüben, für die PV-Beiträge anfallen. Eine andere Möglichkeit, mit der die Erwerbstätigkeit über das Regelpensionsalter hinaus honoriert wird, besteht in der Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruchs gem § 261c.