ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 52 Allgemeine Beiträge für Teilversicherte
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Die Beitragsregelung für die Teilversicherten erfolgt in kasuistischer Weise. Jeweils für einzelne Gruppen von Teilversicherten wird auf bestimmte Beitragssätze des § 51 verwiesen bzw wird ein Beitragssatz festgesetzt. In etlichen Fällen wird die Beitragspflicht nicht wie in § 51 Abs 3 zwischen DG und DN verteilt, sondern sie trifft nur einen der beiden, bzw die dahinter stehende Institution oder staatsnahe Einrichtung. Zur Tragung der Mittel gem Abs 4 Z 2 s VwGH Ro 2016/08/0016.