ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 50a Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung; Beitragsgrundlage
1
Wie den Gesetzesmaterialien (EB zur RV 2321 BlgNR 27. GP 6 f) entnommen werden kann, sollen auch die mit der Änderung des EStG 1988 vorgesehenen Begünstigungen für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen im Beitragsrecht des ASVG nachvollzogen werden. Eine gänzlich deckungsgleiche Regelung mit jener des Steuerrechts ist im Hinblick auf systemische Unterschiede zwischen dem Beitrags- und Steuerrecht (zB Begrenzung der Beitragspflicht durch die Höchstbeitragsgrundlage kombiniert mit einem System fester Beitragssätze, Aufteilung der Beitragslast auf DG und DN) weder systemkonform umsetzbar noch erforderlich. Die vorliegende Regelung soll jedoch sicherstellen, dass die zentralen Anliegen des Steuermodells auch im Beitragsrecht der SV ihren Niederschlag finden: Der Besteuerungsaufschub wird beitragsrechtlich insofern abgebildet, als auch das Entstehen der Beitragspflicht im laufenden DV bis zur tatsächlichen Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligungen oder dem Eintritt anderer Umstände aufgeschoben wird. Dieser Aufschub beschränkt sich aber jedenfalls auf die Dauer des DV, da eine vom Bestand des DV losgelöste Beitragspflicht nicht vorgesehen ist, zumal...