ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 45 Höchstbeitragsgrundlage
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Abs 1: Die tägl Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Kalenderjahr 2024 202,00 € (monatlich 6.060,00 €; BGBl II 2023/407 – § 1 Z 2 der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2024).
2
Abs 2: Wenn die Summe der BGL aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, ist die Erstattung von Beiträgen in der PV (§ 70) und der KV (§ 70a) durchzuführen.
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Abs 3: Für Pflichtversicherte gem § 4 Abs 4 (freie DN), denen der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen KM gebührt, ermittelt sich die BGL gem § 44 Abs 8.