ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 43 Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
1
Rechtsfolgen bei unwahrer oder mangelnder Auskunft gem Abs 2: s § 58 Abs 3.
2
Zu Abs 4: Gemäߧ 11 Abs 7Z 1 erlischt die Pflichtversicherung, wenn man der Auskunftspflicht gem Abs 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
3
Wurde ein DN von einem Scheinunternehmen angemeldet, so wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass tatsächlich Arbeitsleistungen verrichtet wurden. Lässt sich indes nachweisen, dass dieser eine Beschäftigung als DN bei einem DG gar nicht begonnen hat, so besteht keine Pflichtversicherung, die nach § 11 Abs 7 erlöschen könnte. In den Fällen, in denen ein solcher Nachweis nicht vorliegt, bewirkt die Feststellung eines Scheinunternehmens, dass die Bescheinigungslast dafür, dass tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht wurden, für den Zeitraum ab Feststellung des Scheinunternehmens den DN trifft. Denn wirkt der DN nicht mit bzw gelingt ihm die Glaubhaftmachung nicht, so erlischt die Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs 7 nicht etwa rückwirkend ab ihrem Beginn bzw ab der Anmeldung, sondern ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens. Dies folgt schon aus der Möglichkeit, dass ein Unterneh...