ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 32b Mitwirkung der Nicht-Vertragspartner/innen
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Nach den EB (692 BlgNR 25. GP, 8) ist die Bestimmung (gemeinsam mit § 32a) dadurch gerechtfertigt und eine Maßnahme im Sinne der Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Gesundheitssystems, dass die wahlärztliche Hilfe durchaus eng mit dem Regelsystem der Sachleistungserbringung durch Vertragsärzte verknüpft ist. Mit „Leistungserbringer“ ist damit ein über andere Definitionen (Vertragspartner, Gesundheitsdiensteanbieter) hinaus gehender Personenkreis betroffen: Es kommt nicht auf dessen Beziehungen zum SVT an. Die Bestimmung behandelt zB jene Bereiche, in denen ein SVT zwar (dem Versicherten gegenüber) leistungspflichtig ist, aber der SVT zum Leistungserbringer keine Vertragsbeziehungen hat (für den entsprechenden Leistungsteil, mag auch in begleitenden Zusammenhängen ein Vertrag, zB Rezepturrecht, bestehen): die sog „Wahlärzte“ (§§ 131, 131a, 131b ua). Eine Kontrollberechtigung der SVT entsteht allerdings erst dann, wenn der Versicherte seinen Anspruch auf Kostenerstattung, Kostenersatz oder Kostenzuschuss geltend macht, nicht schon dann, wenn ein solcher theoretisch zustehen würde.
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Anwendungsfälle können weiters Sachverh...