ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 32a Kontrolle im Vertragspartnerbereich
Übersicht der Kommentierung
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I. | Anwendungsbereich | |
II. | Einsatz von Testpersonen | |
III. | Übermittlung von Daten | |
IV. | Umfang der Kontrollen |
I. Anwendungsbereich
1
Die gegenständliche Bestimmung wurde im Zuge des am in Kraft getretenen Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes eingeführt und enthält Regelungen zur Bekämpfung von Missbrauch im Vertragspartnerbereich (ebenfalls neu eingeführt wurden die §§ 32b, 31 Abs 5 Z 12 und § 338 Abs 5).
Die beschriebene Verpflichtung zur Kontrolle ist ausdrücklich nicht auf bestimmte Vertragspartnergruppen (der KVT) beschränkt. Auch Vertragspartner aller Träger der PV und UV sind umfasst.
Vertragspartner (vgl die Wortwahl in § 338) sind Stellen, die in die sv-rechtliche Leistungserbringung gegenüber Patienten/Versicherten eingebunden sind. Es handelt sich hierbei um Gesundheitsdiensteanbieter gem § 2 Z 2 GTelG 2012. Die Rechtsform und Vertragsart ist unerheblich, es handelt sich daher auch bei Krankenanstalten (§ 148 Z 10) um entsprechende Vertragspartner. Zulieferer oder Subunternehmer des Büro- oder Anstaltsbetriebs eines Versicherungsträgers sind jedoch von dieser Bestimmung nicht umfasst.
Die Formulierung „recht...