Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 460f Datenübermittlung an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit,Pflege und Konsumentenschutz; Datenverarbeitung

Felix Struth-Schörghofer

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Die Bestimmung dient der Klarstellung der Rechtmäßigkeit bestimmter Datenlieferungen an den BMSGPK (AB 2138 BlgNR 27. GP 5). Zusätzliche Verpflichtungen der SVT und des DV, insb zur zusätzlichen Erfassung, Speicherung oder Aufbereitung von Daten werden dadurch nicht geschaffen. Neu ist die Übermittlung von Daten zu Leistungen, die vom SonderpensionsbegrenzungsG erfasst sind (Abs 2 Z 7 lit q), siehe dazu die Datenerfassung im Rahmen der Pensionsanpassung 2024 gem § 790 Abs 5. Die Prüfung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben trifft den BMSGPK, dies insb vor dem Hintergrund der Verwendung der VSNR als Pseudonym (Abs 1 letzter Satz).

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