ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 460a Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten
1
Dies ist die einfachgesetzliche Konkretisierung der verfassungsrechtlich normierten Amtsverschwiegenheit in Art 20 Abs 3 B-VG und richtet sich direkt an die Bediensteten und nicht an die Sozialversicherungsträger als Organisation; siehe Art 5 Abs 1 lit f DSGVO, § 7 SV-DSV 2018 und die Strafbestimmungen in § 122 StGB. Die Amtsverschwiegenheit für Mitglieder der Verwaltungskörper (die nach § 420 Abs 6 keine Bediensteten sein können) ergibt sich aus § 424.
1a
Die Amtsverschwiegenheit steht klar in einem Spannungsverhältnis zur Auskunftspflicht der Verwaltung (Art 20 Abs 4 B-VG); das dazu geplante InformationsfreiheitsG ist weiterhin noch in Begutachtung.
2
Das AuskunftspflichtG richtet sich an den Rechtsträger (SVT bzw DV), nicht an den jeweiligen Bediensteten.
3
Die Meldeverpflichtung nach § 37 Abs 2 JWG beim Verdacht auf Misshandlung von Minderjährigen gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass jemand auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Sie gilt nicht nur für den SVT, sondern direkt für die jeweils tätigen Bediensteten und hat als Lex specialis Vorrang vor der Verschwiegenheitspflicht nach § 460.