ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 459i Zusammenwirken von Pensions- und Krankenversicherungsträgern
1
Die Bestimmung wurde mit § 459h im Rahmen der Ausschussberatungen zum SVÄG 2013 eingefügt (AB 2280 24. GP, 2). Sie regelt das Zusammenwirken der PVT und KVT mit dem AMS bei der Durchführung von Maßnahmen in Fällen der geminderten Arbeitsfähigkeit. Eine gesetzliche Regelung der Datenübermittlungen erschien notwendig, weil die bestehenden Regelungen über die Amtshilfe für einen automatisierten Datentransfer nicht als ausreichend betrachtet wurden.
2
Zum Datenschutzrecht § 459a. Ergänzung um die KFA iZm § 143c rückwirkend ab durch das SVAG BGBl I 2015/2.