ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 459h Zusammenwirken von Pensionsversicherungsträgern und Arbeitsmarktservice
1
Die Bestimmung wurde mit § 459i im Rahmen der Ausschussberatungen zum SVÄG 2013 eingefügt (AB 2280 24. GP, 2). Sie regelt das Zusammenwirken der PVT und KVT mit dem AMS bei der Durchführung von Maßnahmen in Fällen der geminderten Arbeitsfähigkeit. Eine gesetzliche Regelung der Datenübermittlungen erschien notwendig, weil die bestehenden Regelungen über die Amtshilfe für einen automatisierten Datentransfer nicht als ausreichend betrachtet wurden.
2
Zum Datenschutzrecht § 459a.
3
Änderung des Verweises statt auf den früheren § 367 Abs 4 Z 3 nun auf § 367 Abs 4 Z 1 durch SVÄG 2016, BGBl I 2017/29.