ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 459b Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe
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Die Mitversicherung von Angehörigen nach § 123 Abs 4 Z 1 hängt wesentlich vom FBH-Bezug ab. Statt eines eigenen Ermittlungsverfahrens beim jeweiligen KVT werden die entsprechenden Angaben von den Abgabenbehörden übermittelt. Zum Datenschutzrecht § 459a. DurchführungsV BGBl 1995/525.