ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 458 Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung
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Die Bestimmung ist Grundlage dafür, dass in der Datenspeicherung nach § 30c Abs 1 Z 1 und 2 lit a, bei der der DV als Dienstleister der KVT auftritt (§ 30d) auch Daten nach dem AlVG und KOVG vorhanden sind. Zur Kostenabgeltung V 1992/857 idgF (§ 82).