zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 451 Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung

Felix Struth-Schörghofer

1

Da Beschlüsse von VerwK bereits nach § 449 Abs 1 aufgehoben werden können und Beschränkungen der Selbstverwaltung restriktiv auszulegen sind (SV-Slg 38.797), erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf Situationen, in denen ein VerwK untätig bleibt, obwohl Normen eine Tätigkeit konkret vorsehen und keine Ersatzvornahme vorgesehen ist. § 451 normiert kein (zusätzliches/paralleles) Zwangsmittel, wenn andere (gelindere) Mittel anwendbar sind. Dementsprechend haben die Normsetzung durch die Konferenz (§ 455 Abs 3, § 456 Abs 2) und die Geltendmachung von Haftungen durch die Aufsicht (§ 424), aber auch andere Ersatzvornahmen und Zwangsmittel (§ 354 EO, §§ 4 ff VVG, § 79 AußStrG, Klage auf Zustimmung) Vorrang vor der Auflösung eines VerwK nach § 451. Die Entscheidungen zuständiger Gerichte und VerwBeh können durch Maßnahmen nach § 451 nicht vorweggenommen werden, die Bestimmung ist auch kein möglicher Ersatz für sonst nicht normierte Weisungsbindung (Art 120b Abs 1 B-VG).

2

Das Einnehmen eines vertretbaren Rechtsstandpunktes bildet für sich allein kein Verschulden (1 Ob 12/80 ua). Das Einnehmen eines solchen Standpunktes kann daher auch nicht als „Außer-Acht-Lassen“ v...

Daten werden geladen...