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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 450 Entscheidungsbefugnis

Felix Struth-Schörghofer

1

Die Entscheidungsbefugnis erstreckt sich – wie auch das Aufhebungsrecht nach § 449 – nur auf das Innenverhältnis und kann bestehende Verträge mit Dritten usw nicht verändern. Die Aufsichtsbehörde hat kein Recht, im eigenen Namen Verträge zu kündigen, die ein SVT oder der DV (§ 341) abgeschlossen hat. Der VwGH hat in der E Ro 2021/08/0006 zur Entscheidungsbefugnis nach § 450 Abs 1 Stellung genommen. Dieses Verfahren dient demnach zur Entscheidung in einem konkreten Streit über Rechte und Pflichten der VV oder des Verwaltungskörpers bzw zur Auslegung der Satzung. Theoretische Auslegungsfragen, über den Anlass hinausgehende generelle Feststellungen und Feststellungen über das Verschulden an allfälligen Rechtsverletzungen sind nicht zu treffen. § 450 begründet auch keine Möglichkeit der VV, eine Überprüfung eines Beschlusses „in der Art eines Rechtsmittelverfahrens“ herbeizuführen. Sofern entscheidungsrelevant, sei allenfalls die absolute Nichtigkeit eines Beschlusses zu prüfen. Ein Verfahren nach § 450 ASVG könne der Aufsichtsbehörde aber Anlass für eine Aufhebung nach § 449 Abs 1 geben.

2

Der Handlungsspielraum der Aufsicht betrifft nur bestehende (allenfalls bestritten...

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