ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 447i Zahngesundheitsfonds
1
Die Regeln über die Rechnungsführung dieses Fonds folgen den Bestimmungen nach § 444. Der Fonds hat keine Rechtspersönlichkeit, seine Leistungen sind nicht umsatzsteuerbar (vgl § 109 Rz 5).
Noch ausstehend ist die Bereinigung des Redaktionsversehens in Abs 5. Statt der nicht mehr existierenden TK ist die Konferenz als geschäftsführendes Organ des DV zuständig (§ 441c).
2
Zum Betrag der 80 Mio € (ab 2016) ist die davor erfolgte Streichung der Dotierung des Kassenstrukturfonds auf Grundlage des Art 39 BGBl 2014/40 zu berücksichtigen. Dieser Fonds war bis 2014 jährlich mit 40 Mio € dotiert (Art 120 BBG 2011, BGBl I 2010/111 idF Art 53 2. StabG 2012, BGBl I 2012/35).
3
Die Regelung gilt nur für die angeführten Leistungen und KVT, nicht daher für andere Einrichtungen wie die Krankenfürsorgeanstalten (§ 2 Abs 1 Z 2 B-KUVG), die jedoch auf landesgesetzlicher Grundlage mindestens gleichwertige Leistungen zu erbringen haben und nicht für die Einrichtungen bestimmter Berufsgruppen (Kammern), welche eine Ausnahme vom Versicherungsschutz nach § 5 GSVG bewirken.
4
Zur Verbindlichkeit des Beschlusses der geschäftsführenden Organs des Dachverbandes (Konferenz) s § 30 Abs 3. Die TK existiert nicht mehr (Reda...