ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 447g Beiträge nach dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG
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§ 9 G-ZG sieht die Beteiligung der KVT an den Gesundheitsförderungsfonds vor. Diese sind auf Länderebene in den Landesgesundheitsfonds (Gesundheitsfondsgesetze der Länder, zB Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 LGBl 2018/10, Art 12 der 15a-Vereinbarung Organisation und Finanzierung idF Gesundheitsreform 2023/2024, § 9 G-ZG) einzurichten. Es handelt sich um Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis, die Fonds haben keine Rechtspersönlichkeit.
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Die Beteiligung der KVT an diesen Fonds beruht auf Art 23 der früheren Vereinbarung gem Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I 2013/200 und deren Nachfolgerin (Rz 1). Die Fonds erhalten von der gesetzlichen KV jährlich 26 Mio € (§ 9 Abs 1 G-ZG, Art 12 Abs 2 der Vereinbarung, s Rz 1).
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Über die Verwendung dieser Mittel wird auf Landesebene entschieden (§ 9 Abs 2 G-ZG, Art 12 Abs 3 der Vereinbarung, s Rz 1).
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In Umsetzung von Art 31 der Vereinbarung (s Rz 1) sieht § 9a Abs 1 G-ZG eine Verpflichtung der gesetzlichen KV vor, 17 Mio € jährlich für Maßnahmen betreffend Digitalisierung/eHealth (inklusive Telemedizin) zu leisten. Ebenfalls aufbauend auf Art 31 der Vereinbarung (s Rz 1) sieht § 9a...