ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 443 Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
1
Details der Vorgangsweise werden in den Weisungen nach § 444 Abs 5 Z 1 geregelt. Diese Weisungen sind unter www.sozdok.at zugänglich („RechnVorschr SV“).
2
Bei der ÖGK ist die örtliche Verteilung auf die Beiträge eingeschränkt, die im jeweiligen Bundesland entrichtet wurden, somit nicht auf die vollständigen Einnahmen. Die Festlegung, dass die im Land entrichteten Beitragseinnahmen auch den Versicherten in dem jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehen, legt eine Mindestnorm fest (EB 329 BlgNR 26. GP 18).