ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 441d Aufgaben der Hauptversammlung
1
Im Zusammenhang mit dem Jahresvoranschlag ist nach § 443 vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen. Der Voranschlag ist im Rahmen der Weisungen nach § 444 Abs 5 zu erstellen.
2
Zur Entlastung der Konferenz s § 433 Rz 3.
3
Die Formulierung in Abs 3 bedeutet keine Aussage über die Rechtsform, auf deren Basis der Wirtschaftsprüfer tätig wird (GmbH, Einzelperson etc).