ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 441 Arten der Verwaltungskörper
1
Andere Verwaltungskörper des DV bestehen nicht.
2
Soweit für den Dachverband keine gesonderten Bestimmungen getroffen wurden, sind auf seine Verwaltungskörper und deren Mitglieder die §§ 420 ff sinngemäß anwendbar. Parteifähig iSd Verfahrensrechts ist – solange keine ausdrückliche andere ges Bestimmung besteht – der DV, nicht aber dessen Verwaltungskörper, allfällige Fonds oder sonstige Organe bzw Sondervermögen (RS 0035327, 0035375).
3
Verwechslungsgefahr besteht insoweit, als „Konferenz (der Sozialversicherungsträger)“ ab das geschäftsführende Organ des DV bezeichnet (§ 441c, davor: Verbandsvorstand), während vor 2020 die „Trägerkonferenz“ mehr die Rolle einer Hauptversammlung hatte (§§ 441a, 441d aF, Budgetrecht, grundlegende Beschlussfassungen).