ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 431 Angelobung der Versicherungsvertreter/innen
1
Die Angelobung ist (s § 422 und § 430 Abs 6 über die Annahmeerklärung) keine Voraussetzung für die Amtsausübung. Der Hinweis auf Rechte und Pflichten ist ebenfalls deklarativ (s § 424), sein Unterbleiben, darin enthaltene Unklarheiten oder Auslassungen usw können diese Rechte und Pflichten nicht verändern. Der Sinn der Angelobung liegt darin, Funktionsträger ausdrücklich auch persönlich auf ihre neue Rechtsstellung aufmerksam zu machen (ebenso Raschauer in SV-Komm § 432 Rz 8).
Das G macht hinsichtlich der Person des Obmanns/der Obfrau keinen Unterschied, ob es sich um eine jeweils nach § 430 vorsitzführende Person handelt oder nicht. Angelobungen können damit auch von dem Obmann/der Obfrau vorgenommen werden, die gerade nicht den Vorsitz führt.
2
Eine verbindliche Vorgabe für den Text der Angelobungserklärung existiert nicht. Es steht dem Anzugelobenden frei, religiöse Beteuerungen abzugeben; eine Verpflichtung dazu kann jedoch nicht normiert werden (EGMR , Bsw 30814/06 zur konfessionellen Neutralität).
3
Andere Angelobungen sind für Bedienstete nach § 460 Abs 5 vorgesehen.
Rz 4 entfällt