ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 425 Amtsdauer
1
Der Beginn der Amtsdauer wurde durch das SV-OG neu definiert: Die fünfjährige Amtsdauer beginnt am (§ 538z Abs 4 für den DV, § 538u Abs 4 für die ÖGK, § 538x Abs 6 für die AUVA, § 538y Abs 6 für die PVA, § 48 Abs 4 SVSG für die SVS und § 168 Abs 4 für die BVAEB). Die Jahre 2020–2024 bilden die 15. Amtsdauer.
2
Einfachgesetzliche Sonderregeln über Veränderungen in der Amtsdauer wurden als zulässig betrachtet (§ 553 Abs 2, § 587 Abs 7, § 609 Abs 6). Vor der Verlängerung einer Amtsdauer durch § 587 Abs 7 idF SVÄG 2000 (siebenjährige Amtsdauer 1999–2005) beruhten die Amtsdauern auf dem SVÜG 1953 idF SVÜG-Nov, BGBl 1954/13, und § 536 sowie § 553 Abs 2; sie folgten dem Rhythmus der Jahre …9–…3 bzw …4–…8. Wechsel in den Funktionsträgern treten erst mit Zusammentreten der VerwK in ihrer neuen Zusammensetzung (Konstituierung), somit pro SVT unterschiedlich ein. Bei Organisationsänderungen hat der VfGH längere Übergangsfristen akzeptiert (VfSlg 18.938: 19 Monate).
Rz 3 entfällt
4
Die Bestellungsdauer der Vorsitzenden bzw der Mitglieder der paritätischen Schiedskommissionen (§ 344 Abs 2), der Bundesschiedskommission (§ 346 Abs 3) sowie anderer Schiedskommissionen und Schlichtungsinstanzen (...