ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 419 Arten der Verwaltungskörper
1
Die Aufzählung ist taxativ. Andere Verwaltungskörper bestehen nicht und können auch nicht durch Beschluss eingerichtet werden. Beratungsgremien wie zB der ehemalige Präventionsbeirat sind keine VerwK. Die Bestimmungen über die Beiräte wurden durch das SV-OG mit aufgehoben, ebenso frühere Organisationsregeln über Trägerkonferenz, Verbandsvorstand oder Verbandsmanagement.
Die Aufzählung enthält keine Aussage über die Rechtsstellung – Landesstellenausschüsse sind an die einheitlichen Grundsätze und Weisungen des Verwaltungsrates gebunden, der Verwaltungsrat (und nicht nur die Aufsicht nach § 449 Abs 1) kann Beschlüsse der Landesstellenausschüsse aufheben (§ 434 Abs 5). Parteifähig sind – solange keine ausdrückliche andere ges Bestimmung besteht – die SVT, nicht aber deren Verwaltungskörper, Teilorganisationen oder sonstige Organe (RS 0035327, 0035375). Für Streitigkeiten zwischen SVT bzw dem DV s § 413, für Streitigkeiten auf VwK-Ebene § 450.
2
Im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs von VerwK können, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bzw durch Beschluss vorgesehen ist, Ausschüsse eingerichtet sein, wie zB der Haftungsausschuss nach § 67b Abs 5.
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Wenn ...