ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 366 Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten
Übersicht der Kommentierung
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I. Pflichten des Versicherten
1
Die für den Bereich der SV geltende allgemeine Mitwirkungspflicht des Vers wird in § 366 für den Spezialfall der notwendigen ärztlichen Untersuchung und in § 361 Abs 3 für die Beibringung der zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Urkunden konkretisiert (OLG Wien SV-Slg 49.221). Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ist kein Bescheid, sondern eine nicht abgesondert anfechtbare Verfahrensanordnung und liegt im Ermessen des UVT. Die Anordnung muss im Sinne des Art 8 MRK verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und adäquat sein. Die Ermessensausübung ist daher im Verfahren über die Entziehung einer Pflichtleistung wegen Nichtbefolgung der Ladung durch die ASG überprüfbar, weil die Entscheidungen über Untersuchung und Entziehung in diesen Fällen untrennbar miteinander verbunden sind (10 ObS 21/21t).
2
Die Mitwirkungspflicht des Vers ist eine Nebenpflicht im Sinne einer Duldungspflicht, deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden kann, deren Verletzung jedoch Auswir...