ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 364 Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger
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Der in der UV bestehende Grundsatz der Verfahrenseinleitung von Amts wegen erfordert es, der UV auch die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung der Umstände des Versicherungsfalls zu übertragen. Auf das Verfahren ist das AVG anzuwenden.