ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 363 Unfallmeldung
1
Meldepflichtig sind nur Unfälle, die eine mehr als dreitägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Die Pflicht zur Anzeige ist noch nicht mit deren Aufgabe zur Post, sondern erst mit deren Einlangen bei der zuständigen Stelle erfüllt (RS 0085509).
2
Die Unterlassung der pflichtgemäßen Unfallmeldung durch den Arzt bzw die Krankenanstalt kann Schadenersatzansprüche des Vers für entgangene Rentenleistungen nach sich ziehen (2 Ob 95/03, RS 0117688), ebenso die Verletzung der Meldepflicht durch den AG (RS 0085509).
3
Unfallmeldungen im Sinne des § 86 Abs 4 sind nicht nur solche nach § 363 Abs 1, sondern grds alle Arten von Mitteilungen, die den UVT in die Lage versetzen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten (RS 0083727).
4
Bei auch amtswegig zu erbringenden Leistungen entsteht die Leistungspflicht (Entscheidungspflicht) des VT bereits dann, wenn alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und der VT diese kennt. Es kommt nicht darauf an, wie er diese Kenntnis erlangt hat. In Frage kommen Meldungen des Vers, Unfallmeldungen der Dienstgeber, Meldungen von Berufskrankheiten durch Ärzte, Anträge des Vers ua (RS 0083725).
5
Um eine Mitteilung an den VT als Unfallanzeige an...