ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 356 Zuständigkeit der Gerichte
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Rechtsstreitigkeiten nach den §§ 332–337 (Schadenersatzansprüche der Versicherten, die auf die VT übergegangen sind, sowie besondere Haftungsbestimmungen) sind nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, sondern im streitigen Rechtsweg zu verfolgen (vgl auch § 332 Rz 63 ff).