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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 351d Entscheidung des Dachverbandes

Hans Seyfried

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Entscheidungen des DV
A.
Entscheidungsfrist (Abs 1)
1
B.
Entscheidung (Abs 1)
1.
Anzuwendendes Verfahrensrecht
27
2.
Entscheidungsmöglichkeiten
915
3.
Ermessen
1627a
4.
Ausreichende und nachvollziehbare Begründung
28a28h
a)
Vergleich mit anderen Arzneispezialitäten
2937
b)
Vorbringen des antragstellenden Unternehmens
3847
C.
Wirksamkeit der Entscheidung
D.
Schriftlichkeit
E.
Begründungspflicht
II.
Neuerlicher Antrag (Abs 3)
49, 50

I. Entscheidungen des DV

A. Entscheidungsfrist (Abs 1)

1

Da bei Aufnahmeverfahren immer auch über den Preis der beantragten Arzneispezialität abgesprochen wird, beträgt die Entscheidungsfrist des DV stets 180 Tage (VfGH B 938/2011). Für die Annahme, dass diese Frist durch Verzicht des antragstellenden Unternehmens hinfällig wäre, besteht kein Anhaltspunkt (UHK 110/1-UHK/09). Da das Verfahren vor dem DV sehr umfangreich gestaltet ist und auf die ursprüngliche (längere) Entscheidungsfrist ausgerichtet war, ist es notwendig, die 180-Tage-Frist zu hemmen, wenn das antragstellende Unternehmen nicht alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (rechtzeitig) beibringt. Andernfalls hätten die antragstellenden Unternehmen ...

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