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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 350 Abgabe von Heilmitteln

Hans Seyfried

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Verschreibung und Abgabe (Abs 1 und 2)
A.
Verschreibungsberechtigte
13
B.
Abgabeberechtigte
45a
II.
Bewilligung (Abs 3)
6
A.
Wann ist eine Bewilligung notwendig?
710
B.
Wer holt eine Bewilligung ein?
C.
Wie wird eine Bewilligung eingeholt?
12, 13
III.
Dokumentation
A.
Durchführung
1416
B.
Kontrolle
1721
IV.
Ausnahmen
22, 23
V.
Apothekenwahl
24, 25

I. Verschreibung und Abgabe (Abs 1 und 2)

A. Verschreibungsberechtigte

1

Nach Abs 1 Z 2 lit a hat die Verschreibung durch einen Vertragsarzt, Vertragszahnarzt, Vertragsdentist bzw eine Vertrags-Gruppenpraxis zu erfolgen. Wenn in der Folge von Vertragsarzt die Rede ist, so sind all diese Varianten angesprochen.

2

Ebenso darf aufgrund einer Verordnung durch einen ermächtigten Arzt oder Zahnarzt, der bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit dem zuständigen SVT eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen hat, bei der Entlassung von Patienten aus der stationären Pflege oder während der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen Unaufschiebbarkeit der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung erforderlich ist, expediert werden (Abs 1 Z 2 lit b).

2a

Mit der GuKG-Novelle 202...

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