ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 348e Verfahren bei Streitigkeiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Streitigkeiten zwischen KVT und Apotheker (Abs 2 und 3) | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Schlichtungsausschuss | |||
1. | Organisation | |||
2. | Verfahren | |||
II. | Streitigkeiten zwischen KVT/DV und ÖAK (Abs 1) |
I. Streitigkeiten zwischen KVT und Apotheker (Abs 2 und 3)
A. Allgemeines
1
Für Streitigkeiten, die sich in der Praxis zwischen einzelnen Apothekern und KVT ergeben können (hier wird es sich hauptsächlich um Meinungsverschiedenheiten über die Abrechnung erbrachter Leistungen handeln), wird ein Schlichtungsausschuss vorgeschaltet. Streitigkeiten zwischen einem Apotheker und einem KVT sollen einvernehmlich beigelegt werden. Dazu kann der Apotheker Personen seines Vertrauens (zB Vertreter der Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse) beiziehen. Kommt eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeiten nicht zustande, so kann der Streitfall auf Antrag im Schlichtungsausschuss weiterbehandelt werden.
2
Zur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen zwischen den einzelnen Apothekern und den KVT ergeben, wird ein Schlichtungsausschuss mit Sitz in Wien eingerichtet. Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind ...