ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 348 Festsetzung des Inhaltes eines Gesamtvertrags oder einer gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung nach Abs. 4 durch die Bundesschiedskommission
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Aus den Mat (EB 599 BlgNR 7. GP, 103; AB 613 BlgNR 7. GP, 32) ist zu schließen, dass die BSK die Wirksamkeit des aufgekündigten GV nur verlängern, diesen aber nicht ändern soll. Eine Änderungsbefugnis ohne ges Determinanten wäre auch verfassungswidrig. Der Gesetzgeber des ASVG hat Zwangsschlichtungsmaßnahmen vermieden (Mosler in Strasser, 410; idS auch Schneider, Streitschlichtungsverfahren, 295). Eine Festsetzung komme bei befristet abgeschlossenen GV, die infolge Fristablaufes enden, nicht in Betracht (Schrammel, Vertragsloser Zustand, 352; aA Mosler in Strasser, 411 sowie Karl in FS Binder 2010, 605; s § 342 Rz 111 ff). Eine im GV vorgesehene Honoraranpassungsregel („Honorarautomatik“) ist aber auch auf den Verlängerungszeitraum anzuwenden (R1-BSK/67, s Schuster-Bonnot, Die Rechtsprechung der BSK, ZAS 1970, 54). Es kann auch eine kürzere Verlängerung als um 3 Monate festgesetzt werden (BVwG W201 212122557-1). Während des Verlängerungszeitraumes gebührt eine Kostenerstattung nicht gem § 131a, sondern gem § 131 Abs 1 (unter Berücksichtigun...