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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Dokumentvorschau
ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (15. Auflage)

Vor §§ 344 ff

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Zu den historischen Wurzeln der Schiedsinstrumentarien s Frank in SV-Komm, §§ 344–346 jeweils Rz 1 ff. Der ordentliche Rechtsweg ist unzulässig, wenn eine SchK zuständig ist (dies ist der Zweck ihrer Einrichtung). PSK, LSK und BSK sind Bundesbehörden im organisatorischen wie auch funktioniellen Sinn (Frank, aaO, § 347 Rz 1). Vor der 48. Nov (s EB 1098 BlgNR 17. GP, 17) war für EV-Streitigkeiten nur die Paritätische Schiedskommission (PSK) zuständig und gegen deren Bescheide die Beschwerde an den VwGH zulässig. VfSlg 11.729 und 12.083 erkannten darin wegen nicht garantierter Unversetzbarkeit, Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK (die Beschwerdemöglichkeit an den VwGH genügte dessen Anforderungen nicht), weshalb diese Zuständigkeitsvorschriften aufgehoben wurden. Als neue Rechtsmittelinstanz gegen B der PSK wurden Landesberufungskommissionen (LBK) als Tribunale geschaffen. Die BunS. 1372desschiedskommission (BSK) als Berufungsinstanz für E der Landesschiedskommissionen (LSK) wurde zu einem Tribunal umgestaltet. Gegen E oder bei Säumnis dieser Kollegialbeh richterlichen Einschlags konnte keine Beschwerde an den VwGH e...

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