ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 343f Preistransparenz
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Die Regelung soll für die Vers Preistransparenz schaffen, ohne sie zum Aufsuchen der Leistungsanbieter zu zwingen (AB, 82 BlgNR 25. GP). Patienten von Leistungserbringern, deren Honorare nicht veröffentlicht werden (können), haben gem § 153a Abs 4 Z 1 keinen Anspruch auf Kostenerstattung.