ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 343a Gesamtvertrag für die Durchführung der Untersuchungen nach den §§ 132a und 132b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach § 132c Abs. 1 Z 1
1
Vertragsparteien sind die KVT und die örtlichen ÄK (Kneihs/Mosler in SV-Komm § 343a Rz 1).
2
Die vom G eingeräumte Gestaltungsfreiheit des KVT, einen Vorsorgeuntersuchungs-EV vom Abschluss eines kurativen EV abhängig zu machen, umfasst auch die Möglichkeit, das Erlöschen dieser Verträge zu koppeln (VfSlg 15.993 unter Aufhebung von BSK, SSV-NF 13/A1; umgesetzt in BSK, SSV-NF 15/A3). Endet der GV für Vorsorgeuntersuchungen, sei nach 10 ObS 16/87 § 131a (Kostenerstattung im vertragslosen Zustand) anzuwenden. Dies ist fragwürdig: Kostenerstattung gebührt nur für Krbeh; hins Vorsorgeuntersuchungen gibt es keine Wahlärzte (s Abs 2 und § 131 Abs 1); die ÄK könnte sonst auch eine Änderung der RL gem § 132b Abs 2 durch eine GV-Kündigung unterlaufen.