ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 28 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung
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Zum Verfahrensrecht s §§ 352 ff.
Öffentliche Verwalter sind jene nach dem VerwalterG 1953. Masseverwalter nach dem Insolvenzrecht, Verwalter nach §§ 836 f ABGB, Sachwalter (§§ 268 ff ABGB), Zwangsverwalter (§ 99 EO), vorläufige Verwalter nach § 451 oder andere mit Verwaltungsaufgaben betraute Personen sind damit nicht gemeint.