ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 343 Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses
Übersicht der Kommentierung
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I. | Partner des EV, vom GV abweichende Einzelvereinbarung | ||
II. | Auswahlkriterien; Rechtsschutz für Bewerber | ||
III. | Stilllegung einer Planstelle (Abs 1b, 1c) | ||
IV. | Allgemeines zur Beendigung des EV | ||
V. | Erlöschen des EV (Abs 2) | ||
VI. | Auflösung des EV (Abs 3) | ||
VII. | Kündigung und Kündigungsanfechtung (Abs 4) | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Einspruch und aufschiebende Wirkung | ||
C. | Anfechtungsverfahren | ||
D. | Kündigungsgründe | ||
E. | Evaluierung nach ÄrzteG |
I. Partner des EV, vom GV abweichende Einzelvereinbarung
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Ein EV kann entweder mit einem freiberuflich tätigen Arzt mit eigener Ordinationsstätte (der Träger der Berufsberechtigung und Partner von Behandlungsverträgen ist) oder mit einer GrpP (deren Gesellschaft Trägerin der Berufsberechtigung und Partnerin der Behandlungsverträge ist) abgeschlossen werden; all diese sind entweder Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte. Approbierte Ärzte sind Staatsangehörige aus EWR-Mitgliedsstaaten, die über keine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder in einem Sonderfach verfügen, sondern nur über eine ärztliche Mindestgrundausbildung; mit ihnen dar...