ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 342a Sonderregelungen für Gruppenpraxen, die keine Primärversorgungseinheiten sind
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Strukturelle Vorgaben für Gruppenpraxen und Abgrenzung zu Ambulatorien | |
III. | Zulassung und Bedarfsprüfung | |
IV. | Gesamtvertrag, (Sonder-)Einzelvertrag, Kostenzuschuss |
I. Allgemeines
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Gruppenpraxen (GrpP) sind nicht zu verwechseln mit Ordinations- und Apparategemeinschaften, deren Zweck ausschließlich in der gemeinsamen Ressourcennutzung (gemeinsamer Einkauf von Geräten oder Materialien, gemeinsame Anmietung von Räumlichkeiten und/oder Beschäftigung von Personal) liegt und wofür auch die Bildung zivilrechtlicher Gesellschaften erlaubt ist. Deren Gesellschafter können nur freiberuflich tätige Ärzte und GrpP, nicht aber andere Personen sein; jeder Arzt (bzw die GrpP) muss im Rahmen dieser Gemeinschaft freiberuflich tätig sein und schließt nur selbst Behandlungsverträge ab (§ 52 ÄrzteG; s Schneider, Ordinationen und Ambulatorien, 77). „Gemeinschaftspraxis“, „Ärztehaus“ udgl sind keine Begriffe des ÄrzteG und sagen nichts über Inhalt und Rechtsform der Zusammenarbeit aus (s Hummelbrunner, Die ärztliche Gruppenpraxis, 2005, 8). Die Bezeichnung einer Ordinati...