ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 340a Elektronische Abrechnung
1
Der zweite Satz idF der 59. Nov, BGBl I 2002/1 („Diese Grundsätze sind bis vom Hauptverband festzulegen.“) war samt den EDV-Grundsätzen und ihren Anhängen durch VfSlg 17.869 aufgehoben worden, weil einem Selbstverwaltungskörper eine ggüber der Staatsverwaltung weisungsungebundene Regelungsbefugnis (mittels V) nur hins Angelegenheiten zukommt, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen sind. Die einheitlichen Grundsätze sind bzw waren als V zu qualifizieren und berühr(t)en in maßgeblicher Weise (in zumindest gleicher Intensität) die Interessen der VÄ, im Unterschied zu bloß wirtschaftlichen Reflexwirkungen wie beim Erstattungskodex.
2
Mit dem 4. SRÄG 2009 wurde in Umsetzung der B-VG-Nov BGBl I 2008/2 eine der Rechtsansicht des VfGH entsprechende Neuregelung geschaffen (EB 476 BlgNR 24. GP, 3).
3
Die E BSK, SSV-NF 19/A4, die ausgesprochen hatte, dass mit Erlassung der EDV-Grundsätze einzelne Bestimmungen der GV nicht mehr, sondern die EDV-Grundsätze unmittelbar anwendbar seien, wurde mit VfGH B 667/05 aufgehoben (die E BSK, SSV-NF 18/A8 war nicht angefochten worden). Binnen d...