ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 25 Träger der Pensionsversicherung
1
Die Unterscheidung bei Pensionsversicherung (nicht: -Anstalt!) der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen PV ist leistungsrechtlich relevant; vgl §§ 253 ff, §§ 270 ff und §§ 275 ff. Neben den zwei PVT des ASVG haben auch die SVS sowie die VANot (diese allerdings nicht mehr in der Form eines SVT, sondern als Notarversorgungsanstalt – Art 9 SV-OG) PV-rechtliche Bestimmungen zu vollziehen. Zur VANot § 3 und §§ 101 ff NVG, mehrfache Versicherung ist möglich (§ 23 Rz 2).
2
Zum Betrieb von Krankenanstalten durch PVT (Rehabilitationszentren) s § 23 Rz 3. Das BG über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die BVA (nunmehr BVAEB) ab (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG) betrifft Aufgaben nach dem Beamtendienstrecht, nicht nach dem ASVG.
3
Zur Fusion der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter – PVArb und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten – PVAng ab zur Pensionsversicherungsanstalt-PVA s §§ 538a ff.
4
Das Wort „Versicherungsanstalt“ kann, muss aber keinen SVT bezeichnen, auch VA privaten Rechts tragen diese Bezeichnung. Deren Interessenvertretung sind (als Verein) der Verband der Versicherungsuntern...