ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 24 Träger der Unfallversicherung
1
Neben den zwei genannten UVT hat auch die BVAEB (§§ 86 ff B-KUVG) uv-rechtliche Bestimmungen zu vollziehen bzw an deren Vollziehung mitzuwirken.
2
Zu den Kranken- und Unfallfürsorgeanstalten für Bedienstete einiger Länder und Gemeinden s § 23 Rz 9 ff.
3
Mehrfache Versicherung ist möglich, § 23 Rz 2.
4
Zum Betrieb von Krankenanstalten durch UVT (Unfallkrankenhäuser, Rehabilitationszentren) s § 23 Rz 3 f.
5
Zum GV für die arbeitsmedizinische Betreuung s § 343b.
6
Das Wort „Versicherungsanstalt“ kann, muss aber keinen SVT bezeichnen; auch VA privaten Rechts tragen diese Bezeichnung, s § 23 Rz 15.