ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 330a Verbot des Pflegeregresses
1
Die Sozialhilfegesetze der gem Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG für die entsprechende Ausführungsgesetzgebung zust Länder sahen bisher teilw einen Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern zur Abdeckung der Pflegekosten vor. Derartige Regelungen sind gem der vorliegenden Verfassungsbestimmung ab unzulässig. Das Verbot erfasst jedoch nicht Ansprüche gegen sog Selbstzahler (2 Ob 12/18f).
2
Die Begriffe „Zugriff auf das Vermögen“ und „stationäre Pflegeeinrichtungen“ werden weit auszulegen sein (vgl ausf Pfeil, Umsetzungsfragen für das Verbot des „Pflegeregresses“, ÖZPR 2017, 184; ders, ÖZPR 2018/115; zu diesen und weiteren Begriffsbestimmungen vgl auch ausf Bußjäger/Schramek, Verfassungsfragen der Abschaffung des Pflegeregresses, ZAS 2018/56). Zu den Auswirkungen auf die Leistungsgewährung, zur Abgrenzung Vermögen – Einkommen und zur Erfassung auch der Kurzzeitpflege vgl ausf Müllner, Von der Abschaffung des Pflegeregresses und was daraus folgt, JRP 2017, 182.
2a
Stationäre Pflegeeinrichtungen sind auch solche, die zB Menschen mit Behinderung betreuen (VfGH G 276/2018; VwGH Ra 2018/10/0062; 2...