ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 318 Festsetzung des Inhaltes der Vereinbarung (Abs. 3) durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung
1
Weitgehend gegenstandslos, s § 315 und § 319a.
2
Es ist keine Festsetzung nach dieser Bestimmung in Kraft. Zum Rechtsrahmen allf Festsetzungen s § 449 über die Handhabung des Aufsichtsrechts, wonach auch idZ kein undeterminiertes Ermessen angenommen werden darf.