ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 22 b) in der freiwilligen Versicherung
1
Der Zweck der Rechtsfigur der Formalversicherung ist darin gelegen, dass im Interesse der Rechtssicherheit eine Leistungspflicht des VT auch dann eintritt, wenn er auf Grund einer vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung zunächst als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen hat. Mit der Formalversicherung sind also für deren Dauer sowohl für den vermeintlich Pflichtversicherten wie auch für die in Betracht kommenden VT alle Rechte und Pflichten verbunden, die sich aus der Pflichtversicherung auf Grund einer wirklich versicherungspflichtigen Tätigkeit ergeben hätten, dies insb sowohl hins der Beitragspflicht wie der Anspruchsberechtigung (VwGH 91/09/0092).
2
Für die Frage des Bestandes einer Formalversicherung ist die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage iSd § 38 AVG (VwGH 2000/08/0199).
3
Eine Formalversicherung kann nicht nur bei den im § 5 genannten Personengruppen, sondern auch bei jenen Personen, für welche eine Versicherungspflicht mangels des Vorliegens der im § 4 geforderten Voraussetzungen überh...