ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 312 Fälligkeit der Überweisungsbeträge
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Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien DV (bzw dem Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des [aufrechten] DV, § 311a) zu leisten oder zurückzuzahlen (vgl die Parallelbestimmungen der §§ 309, 314 Abs 5). Unverzüglich sind sie jedoch zu leisten, wenn ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzl PV (etwa gem den §§ 221 ff) gestellt wird. Dies gilt gem Abs 2 nicht in jenen Fällen, in denen gem § 313 Abs 2 die Leistungswirksamkeit der VM erst fünf Jahre nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien DV eintritt (vgl BVwG W167 2106702-1). Gerät der DG mit der Leistung des Überweisungsbetrags in Verzug, so ist dieser gem § 108c aufzuwerten. Aus dem G ergibt sich nicht, dass die Leistung des Überweisungsbetrags der Festsetzung eines Stichtags prinzipiell voranzugehen hat (10 ObS 14/23s).