ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 309 Fälligkeit des Überweisungsbetrages
1
Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheids beim zust PVT (§ 308 Abs 5) von diesem zu leisten (vgl dazu die Parallelbestimmungen der §§ 312, 314 Abs 5). Unverzüglich ist er zu zahlen, wenn ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet wird (vgl §§ 13 ff BDG). Im Fall eines Antrags auf Erstattung gem § 308 Abs 3 beginnt die Frist von 18 Monaten ab Antragstellung durch den Vers zu laufen.
2
Hält der PVT die gesetzl Zahlungsfrist nicht ein, so ist der Überweisungsbetrag gem § 108c aufzuwerten (zur Aufwertung für Erstattungsbeiträge betreffend Vers, die vor dem in eine pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übernommen worden sind, vgl VwGH 2003/08/0141 zu §§ 308, 309 idF vor dem BGBl 1996/201, § 563 Abs 11). Zankel (Der sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbetrag, ASoK 2009, 189) verneint die Möglichkeit der Verjährung der Verpflichtung zur Zahlung des Überweisungsbetrags, insb sei § 68 nicht anzuwenden.