ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 304 Soziale Maßnahmen
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Soziale Maßnahmen der Rehabilitation werden ergänzend zur medizin und berufl Rehabilitation gewährt und sollen die Gemeinschaftsfähigkeit wiederherstellen (Tomandl in Tomandl/Felten, System 2.2.3. C; zu berufl und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation s auch Frank [s oben bei § 300 Rz 1]). Dies bedeutet, dass Maßnahmen der medizin oder berufl Rehabilitation schon angewendet worden sind oder werden, die durch über sie hinausgehende Maßnahmen der sozialen Rehabilitation, welche zur Erreichung des Rehabilitationsziels iSd § 300 Abs 3 geeignet sind, ergänzt werden (vgl §§ 172 Abs 2, 201; Tomandl aaO; Hannemann/Peterka, SozSi 1979, 345 [350]). Nach § 4 Abs 3 BBehG hat der zust Rehabilitationsträger zu prüfen, ob Maßnahmen der sozialen Rehabilitation zur Eingliederung des Rehabilitanden in die Gesellschaft erforderlich sind. Für die Gewährung von sozialen Rehabilitationsmaßnahmen gilt § 201 Abs 2–4 mit der Maßgabe, dass Zuschüsse iSd § 201 Abs 2 Z 1 (zur Adaptierung einer Wohnung) und Z 2 lit b (zum Ankauf oder zur Adaptierung eines Personenkraftwagens) nicht gewährt werden (vgl 10 ObS 347/88 = RS 0084299). Auch hier (vgl § 303) sollen nur rückzahlbare Leistungen, ...