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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 296 Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

Jörg Ziegelbauer

Übersicht der Kommentierung


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I.
Vorspann
1, 2
II.
Beginn des Anspruchs
3
III.
Ende, Herabsetzung und Erhöhung des Anspruchs
46
IV.
Jahresausgleich (Abs 5 bis 7)
79

I. Vorspann

1

Diese Bestimmung regelt die Höhe und Feststellung des Anspruchs auf AZ. Wie bereits zu § 292 ausgeführt (dort Rz 10) ist die Summe aus Pension (gemeint ist die Bruttopension, 10 ObS 135, 136/93 mwN; RS 0085216), zusätzlichen eigenen Einkünften iSd § 292 und den gem § 294 zu berücksichtigenden Beträgen (Unterhaltsansprüchen) zu bilden und in Relation zum jeweils gem § 293 anzuwendenden Richtsatz zu setzen. Liegt der Richtsatz über dieser Summe, so gebührt die AZ in Höhe des Unterschiedsbetrags. Der AZ-Richtsatz (§ 293) ist ein auf den Monat bezogener Betrag, der Anspruch auf AZ ist für jeden einzelnen Monat zu prüfen (10 ObS 72/17m; RS 0084844; zur Berücksichtigung von Einkünften aus mehreren Einkunftsarten vgl RS0085274).

2

Bei der AZ handelt es sich um eine Leistung mit Sozialhilfecharakter, die das Existenzminimum des Pensionsberechtigten sichern soll (RS 0084847; s auch § 292 Rz 1). Dies ist nur möglich, wenn er über allfällige Einkünfte verfügen kann, sodass solche idR ...

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