ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 293 Richtsätze
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Die Richtsätze stellen ein vom Gesetzgeber garantiertes „Mindesteinkommen“ im Pensionsalter dar, sind also funktionell eine Art „Mindestpension“. Der AZ-Richtsatz legt für den Bereich der Sozialversicherung eine Art Existenzminimum fest und wird mangels einer gesetzlichen Definition der Bedürftigkeit als Entscheidungshilfe für die Feststellung der Bedürftigkeit herangezogen (RS 0084847). Rechtlich ist die AZ jedoch als Leistung mit Fürsorgecharakter konzipiert (Schrammel, Probleme der AZ, ZAS 1992, 9; s § 292 Rz 1). Die in § 293 genannten Werte erhöhen sich jährlich entsprechend einer gem § 108f Abs 1 zu erlassenden Verordnung (vgl 10 ObS 110/14w; eine Aufstellung der historisch geltenden Richtsätze findet sich bei Pöltner/Pacic, § 293 Anm 1; außertourliche Erhöhungen: für das Kalenderjahr 2020: s § 728 Abs 5, jedoch – rückwirkend! – § 727 Abs 2; für das Kalenderjahr 2021: s § 744 Abs 5; für 2022: § 759 Abs 5; für 2023 s PAG 2023). Mit dem SVÄG BGBl I 2010/63 wurden Abs 1 Satz 2 und § 292 Abs 4 lit c an die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gem Art 15a B-VG über eine bedarfsorientierte Mindestsicherung (BGBl I 2010/96) angepasst.
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Für Personen, die mindestens 30 Jahre einer ...