ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§§ 291a–291j
1
Der Härteausgleichsfonds wurde durch das SVÄG 2013 mit Ablauf des aufgelöst und seine Mittel an den Überbrückungshilfefonds nach § 44a GSVG überwiesen (§ 669 Abs 2 Z 1 und Abs 3).